Informationen
zur Reklamation von
Reisemängeln
Wie kann Reisemängeln abgeholfen werden?
Wie sind Reisemängel am Urlaubsort zu melden?
Wie
sollten Beweismittel gesichert werden?
Was ist von Abfindungsvereinbarungen zu halten?
Wie werden Ansprüche von zu Hause aus geltend gemacht?
Wie werden Reklamationen vom Reiseveranstalter weiterbearbeitet?
Was ist von Reisegutscheinen zu halten?
Wie
kann Reisemängeln abgeholfen werden?
Stellen Sie nach Antritt der Reise fest,
dass die Leistungen des Reiseveranstalters nicht den gebuchten
und im Reisevertrag zugesicherten Leistungen entsprechen, können
sie vom Reiseveranstalter oder seinem Ansprechpartner vor Ort
Abhilfe verlangen. Damit hat der Reiseveranstalter dafür zu
sorgen, dass seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden
und eventuelle Reisemängel unverzüglich beseitigt werden. Erfolgt
keine Abhilfe innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten Frist,
weigert der Reiseveranstalter sich oder besteht ein besonderes
Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe, kann der Reisende
auf Kosten des Veranstalters auch selbst Abhilfe schaffen.
Wie
sind Reisemängel am Urlaubsort zu melden?
Bei der Reklamation von Reisemängeln sind
folgende Punkte zu beachten, damit Sie ggf. eventuelle Ansprüche
geltend machen können:
-
Keine
Beschwerde beim Hotel:
Beachten Sie, dass eine Beschwerde bei dem Hotel selbst
rechtlich nicht ausreichend ist. Der einzig richtige Ansprechpartner
für Ihre Reklamation ist der Reiseveranstalter. Wenden Sie
sich an die Reiseleitung vor Ort, nur wenn diese nicht vorhanden
ist, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter
in Deutschland auf.
-
Genaue
Mängelbeschreibung und Abhilfeverlangen:
Beschreiben Sie die Mängel im Gespräch mit der Reiseleitung
genau und verlangen Sie sofortige Abhilfe, sofern Abhilfe
objektiv nicht unmöglich ist. Setzen Sie eine angemessene
Frist, bis zu der Abhilfe durch den Reiseveranstalter erfolgen
soll und lassen Sie sich von der Reiseleitung dieses Abhilfeverlangen
schriftlich bestätigen.
-
Zeuge
bei Reklamationsgespräch:
Um die Aufnahme der Mängel später auch beweisen zu können,
nehmen Sie zu dem Gespräch einen Zeugen mit. Am besten geeignet
ist hierzu ein Gast des Hotels, der nicht ihr Ehepartner
oder Mitreisender ist.
-
Beschwerdeprotokoll:
Verlangen Sie über das
Beschwerdegespräch von der Reiseleitung ein Beschwerdeprotokoll.
Hierauf besteht rechtlich jedoch kein Anspruch. Verlangen
Sie eine umgehende Anfertigung des Protokolls nicht erst
gegen Reiseende, damit Sie rechtzeitig feststellen können,
ob Ihre Beschwerde vollständig und korrekt aufgenommen wurde
und diese ggf. berichtigen zu lassen.
-
Schriftliche
Bestätigung der Kenntnisnahme der Mängel durch Reiseleitung:
Eine schriftliche Bestätigung
der Reiseleitung, dass sie von Ihrer Reklamation Kenntnis
genommen hat, reicht aus. Eine schriftliche Bestätigung
der Mängel durch die Reiseleitung ist den Reiseleitern häufig
durch den Reiseveranstalter verboten, aber auch nicht erforderlich,
daher sollten Sie davon absehen. Der Reiseleiter ist rechtlich
nicht verpflichtet, die Richtigkeit der von Ihnen beanstandeten
Mängel zu bestätigen, selbst dann, wenn diese ganz offensichtlich
sind.
-
Vermerk
von Abhilfeangeboten im Beschwerdeprotokoll:
Abhilfeangebote, die im Beschwerdeprotokoll aufgeführt werden,
müssen korrekt wiedergegeben werden. Abhilfeangebote, die
Ihnen nicht angetragen wurden, sind somit im Protokoll auch
nicht aufzunehmen.
-
Kündigung
des Reisevertrages:
Liegen erhebliche Mängel vor, besteht die Möglichkeit den
Reisevertrag auch ganz zu kündigen und die Organisation
der Rückreise zu verlangen oder auf eigene Faust die Rückreise
anzutreten. Wann jedoch Mängel so erheblich sind, dass diese
zu einer Kündigung berechtigen, ist rechtlich häufig streitig.
Es besteht also das Risiko, dass das Gericht Ihre Kündigung
nicht als wirksam anerkennt und Sie den Reisepreis für die
abgebrochene Reise nicht erstattet bekommen.
-
Selbstorganisierter
Umzug: Bestehen bei
der Unterkunft erhebliche Mängel, können Sie auch auf eigene
Faust in ein anderes Hotel umziehen, jedoch besteht auch
hier das Risiko, dass ein Gericht die Mängel für einen Umzug
im nachhinein für nicht erheblich genug einschätzt, und
sie auf den Kosten für das Ersatzhotel sitzen bleiben ohne
Teile des Reisepreises zurückzuerhalten.
- Schriftliche Fristsetzung:
Im Falle einer Kündigung oder eines selbstorganisierten Umzugs
sollten Sie zuvor unbedingt der Reiseleitung eindeutig schriftlich
mitteilen, dass Sie wenn nach Ablauf einer angemessen Frist
keine Abhilfe hinsichtlich der beschriebenen Mängel erfolgt,
Sie den Reisevertrag kündigen oder umziehen.
Wie
sollten Beweismittel gesichert werden?
Damit Sie Ansprüche aufgrund von Reisemängeln
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können, sind
Sie verpflichtet ggf. vor Gericht die tatsächliche Existenz
sowie Art und Umfang der Mängel zu beweisen. Als Reisender sind
Sie darüber hinaus nicht nur für die behaupteten Reisemängel,
sondern auch für die Reklamation der Mängel vor Ort, das Abhilfeverlangen
und die Fristsetzung beweispflichtig. Folgende Punkte sind daher
bei der Beweissicherung besonders zu beachten:
-
Form
der Beweismittel: Als
Beweismittel kommen besonders Photos, Videoaufnahmen, Adressen
von Mitreisenden als Zeugen, Hotelprospekte, aber auch Beschreibungen
der Mängel u.ä. in Betracht.
-
Wahl
von Zeugen: Besonders
Familienangehörige, aber auch andere Mitreisenden besitzen
vor Gericht nicht die gleiche Glaubwürdigkeit wie andere
Reisende. Dieser Umstand sollte bei der Wahl von Zeugen
beachtet werden.
-
Zeugenaussage:
Es ist wichtig, dass die Zeugen auch das bestätigen können,
was Sie reklamiert haben. Dies bedeutet, dass sie das, wozu
sie aussagen sollen, auch selbst unmittelbar gesehen oder
gehört haben. Keinen Wert hat es, wenn Zeugen zwar bestätigen
können, welche Mängel ihr eigenes Hotelzimmer aufwies, aber
nie persönlich die Mängel in Ihrem Zimmer begutachtet haben.
- Ausländische Zeugen:
Eine Vernehmung ausländischer Zeugen vor deutschen Gerichten
gestaltet sich erfahrungsgemäß schwierig. Eine solche Vernehmung
kann den Rechtsstreit ganz erheblich bis zu Jahren in die
Länge ziehen.
Was
ist von Abfindungsvereinbarungen zu halten?
Um den Kundenservice zu verbessern, erledigen
einige Reiseveranstalter Reklamationen bereits am Urlaubsort.
Eine solche Abwicklung hat den Vorteil, dass sie unbürokratisch
und schnell ist, jedoch ist bei einer Abfindungsvereinbarung
am Urlaubsort zu beachten, ob der Ausgleich, der Ihnen für die
Hinnahme von Mängel angeboten wird, auch angemessen ist.
Mit einer Abfindungsvereinbarung verbundene
Verzichtserklärungen sollten nur unterschrieben werden, wenn
Sie wirklich überzeugt sind, dass ein Mangel durch eine angemessene
Gegenleistungen abgegolten wurde. Rechtlich fraglich ist zudem,
inwieweit solche Erklärungen die der Reisende am Reiseort unterschreibt,
überhaupt rechtswirksam sind. Es ist allerdings davon auszugehen,
dass eine solche Verzichtserklärung vom Gericht anerkannt wird,
wenn die Reisemängel und der dafür gewährte Ausgleich nicht
in völligem Missverhältnis zueinander stehen.
Wie
werden Ansprüche von zu Hause aus geltend gemacht?
Folgende Punkte sind bei der Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter nach Rückkehr
von Ihrer Reise unbedingt zu beachten:
-
Ausschlussfrist:
Ansprüche gegen den
Reiseveranstalter müssen generell 1 Monat nach dem Datum
des Tages der Reiserückkehr geltend gemacht werden. Maßgeblich
ist dabei nicht der Tag an dem Sie tatsächlich von ihrer
Reise zurückkehren, sondern der Rückreisetag, der in Ihren
Reiseunterlagen als solcher bezeichnet ist. Innerhalb dieser
Ausschlussfrist muss Ihre Reklamation beim Reiseveranstalter
eingegangen sein!
-
Form
der Reklamation: Zwar wird eine die schriftliche
Form für die Reklamation nicht vorgeschrieben, doch ist
die schriftliche Formulierung der Reklamation sowie der
Reisemängel dringend anzuraten. Außerdem sollten Sie die
Reklamation per Einschreiben mit Rückschein versenden, um
im Zweifelsfall später beweisen zu können, dass der Reiseveranstalter
Ihre Reklamation auch tatsächlich erhalten hat.
-
Inhalt
der Reklamation: In dem Schreiben an den Reiseveranstalter
müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben
werden. Mängel die sie erst nach der Ausschlussfrist reklamieren,
können nicht geltend gemacht werden.
-
Unterschrift:
Die Reklamation sollte von allen erwachsenen Teilnehmern
der Reise bzw. der Erziehungsberechtigten unterschrieben
werden. Wenn ein Reiseteilnehmer für eine Reisegruppe die
Reklamation aufsetzt, sollten der Reklamation schriftliche
Vollmachten der anderen erwachsenen Teilnehmer im Original
beigefügt werden.
-
Bezifferung
der Ansprüche: Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll
sein, den Anspruch erst zu beziffern, wenn der Reiseveranstalter
einen Erstattungsvorschlag gemacht hat. In jedem Fall muss
sich aus Ihrem Schreiben klar ergeben, dass Sie aufgrund
der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
Nur in diesem Fall wird die Ausschlussfrist gewahrt.
- Einschaltung eines Anwalts:
Um Fehlern bei der Reklamation vorzubeugen und beim Reiseveranstalter
eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Reisemängel
zu erhalten sowie für spätere Verhandlungen gegenüber dem
Reiseveranstalter, kann es sinnvoll sein sich der Erfahrung
eines Anwalts zu bedienen, der sich mit dem Vorgehen bei Reisereklamationen
auskennt.
Wie
werden Reklamationen vom Reiseveranstalter weiterbearbeitet?
Nach Eingang der Reklamation beim Reiseveranstalter
bekommen Sie von diesem in aller Regel einen Zwischenbescheid,
der den Eingang Ihres Schreibens bestätigt und darauf verweist,
dass Ihre Angelegenheit überprüft wird und der Reiseveranstalter
nach Abschluss seiner Prüfung auf Sie zurückkommt. Sollte nach
ca. 4-6 Wochen immer noch keine Stellungnahme des Reiseveranstalters
zu Ihrer Reklamation vorliegen, ist es Zeit den Reiseveranstalter
mündlich ggf. auch schriftlich zu erinnern.
Solange der Reiseveranstalter sich mit
Ihrer Reklamation beschäftigt, wird die gesetzliche Verjährungsfrist
von nur 6 Monaten ab Reisende unterbrochen. Sie beginnt erst
dann wieder zu laufen, wenn der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche
oder einen Teil davon zurückweist. Die Frist läuft auch dann
noch weiter, wenn sie oder Ihr Anwalt mit dem Reiseveranstalter
noch weitere umfangreiche Korrespondenz führen.
Wenn der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche
zurückweist ist es, um die Verjährungsfrist zu wahren, angeraten
baldmöglichst zu entscheiden, ob Sie einen Anwalt einschalten
und ggf. Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen.
Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe
stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Bei Vorlage der
Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes
kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden,
wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, dass Sie Ihr
Recht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen wollen.
Was
ist von Reisegutscheinen zu halten?
Wenn Ihnen ein Reiseveranstalter statt
Geld zum Ausgleich von Ansprüchen einen Reisegutscheine anbietet,
sind Sie nicht verpflichtet diesen anzunehmen, sondern können
auf Ihrer Geldforderung bestehen. Es ist abzuwägen, ob die Annahme
eines Reisegutscheines gegenüber der Durchsetzung der Geldforderung
sinnvoll ist. Dies hängt stark davon ab, wie beweiskräftig Ihr
Anspruch ist und wie hoch damit die Wahrscheinlichkeit ist,
dass Sie mit Ihrer Geldforderung erfolgreich sind. Gegebenenfalls
sollten Sie zur Klärung einer solchen Frage anwaltlichen Rat
in Anspruch nehmen.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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