Informationen
zum Reiserücktritt
Wann kann man von einer Reise zurücktreten?
Wie hoch ist die Entschädigung des Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?
Unter welchen Umständen kann eine Ersatzperson die Reise antreten?
Wann
kann man von einer Reise zurücktreten?
Der Reisende kann bis zum Reisebeginn jederzeit
vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Falle muss zwar der
Reisepreis vom Reisenden nicht entrichtet werden, jedoch kann
der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen, die in der
Regel einem Teil des Reisepreises entspricht.
Um sich für den Fall eines Reiserücktritts
gegen Entschädigungsforderungen des Reiseveranstalters abzusichern,
kann eine Reiserücktrittskostenversicherung
abgeschlossen werden.
Wird eine Reise aufgrund außergewöhnlicher
Umstände wie Bürgerkrieg, Naturkatastrophen oder Terroranschlägen
(höhere Gewalt) unmöglich und war dies bei der Buchung noch
nicht vorhersehbar, besteht für Sie wie für den Reiseveranstalter
ein Rücktrittsrecht. In diesem Fall ist eine Entschädigung nicht
vorgesehen.
Auch wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen
des Reisevertrages um mehr als 5% erhöht, sind Sie berechtigt
ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei
voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen zurückzutreten.
Hat der Reisende bis zu einer von ihm gesetzten
Frist unter Androhung des Reiserücktritts vom Reiseveranstalter
keinen Sicherungsschein erhalten, kann er nach Ablauf der Frist
vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.
Wie
hoch ist die Entschädigung des Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?
Im Falle des Reiserücktritts und damit
der Kündigung des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter
eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung
ist, können Sie meistens den allgemeinen Reisebedingungen entnehmen.
Diese werden jedoch nur dann wirksam, wenn Sie Ihnen anlässlich
der Buchung der Reise übergeben wurden oder Sie in sonstiger
Weise die Möglichkeit hatten, von den Reisebedingungen Kenntnis
zu nehmen.
Wichtig ist: die pauschale Entschädigung des Reiseveranstalters
muss angemessen sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
hat 1982 folgende Richtsätze aufgestellt (NJW 1982, 2198):
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Tage
vor Reisebeginn
|
Höhe
der Entschädigung
|
| bis 30. Tage
vor Reisebeginn |
4 % des Reisepreises |
| 28. - 22. Tag
vor Reisebeginn |
8 % des Reisepreises |
| 21. - 15. Tag
vor Reisebeginn |
25 % des Reisepreises |
| 14. - 7.
Tag vor Reisebeginn |
40 % des Reisepreises |
| 6
Tage vor Reisebeginn |
50 % des Reisepreises
|
Bei den Entschädigungen handelt es sich
um unverbindliche Richtwerte, die von einzelnen Gerichten sowohl
unter- wie überschritten werden können.
Sollte der Reiseveranstalter eine unangemessene
hohe Entschädigung fordern, ist es anzuraten sich bei einem
Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um ggf. Ihre Ansprüche gerichtlich
durchzusetzen.
Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe
stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Bei Vorlage der
Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes
kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden,
wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, dass Sie Ihr
Recht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen wollen.
Unter welchen
Umständen kann eine Ersatzperson die Reise antreten?
Finden Sie jemanden, der statt Ihnen die
von Ihnen gebuchte Reise antreten will, muss der Reiseveranstalter
dies in der Regel akzeptieren. Die Ersatzperson kann der Reiseveranstalter
jedoch dann ablehnen, wenn sie aus persönlichen Gründen nicht
für die Reise geeignet ist (z.B. wenn Sie ersatzweise Ihre 98jährige
Oma auf Ihre geplante Hochgebirgstreckingtour schicken wollen).
Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter von Ihnen die Mehrkosten,
die bei ihm durch die Umbuchung anfallen, verlangen.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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