Informationen
zu typischen Reisemängeln beim
Transport
Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet,
wie sie typischerweise bei Reisen im Bereich Transport vorkommen:
Beschädigung oder Verlust des Gepäcks
Verspätete Auslieferung des Gepäcks
Flugverspätung
Mangelhafte
Reisebusausstattung
Verlegung des Flugs
Wechsel der Fluggesellschaft
Verspätung am
Flughafen
Beschädigung
oder Verlust des Gepäcks
Wird das Gepäck während des Transportes
beschädigt oder geht verloren, kann der Reisende Schadensersatz
fordern.
Beweissicherung:
Belege über Gepäckstück und deren Inhalt, andere Reisende als
Zeugen, schriftliche Schadens- bzw. Verlustanzeige bei der Reiseleitung
und der Transportgesellschaft (innerhalb von sieben Tagen)
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens oder entsprechende
Minderung des Reisepreises
Verspätete
Abfertigung des Gepäcks
Wenn Gepäckstücke mehr als einen Tag verspätet
ausgeliefert werden, besteht ein Anspruch auf Minderung des
Reisepreises. Außerdem darf die nötigste Ausstattung auf Kosten
des Reiseveranstalters angeschafft werden.
Beweissicherung:
schriftliche Bestätigung der verspäteten Abfertigung bei der
Reiseleitung, Belege und Rechnungen für die gekaufte Ausstattung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
5-30 % des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck je nach Verspätung
und Umfang der vermisste Gepäckstücke, Ersatz der Kosten für
die nötigste Ausstattung
Flugverspätung
Bei einer Verspätung von bis zu vier Stunden
im Charterflugverkehr besteht für den Reisenden kein Anspruch
auf Minderung des Reisepreises oder Entschädigung. Erst bei
Verspätungen über 4 Stunden hinaus besteht im Einzelfall ein
Anspruch auf Minderung des Reisespreises.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung und der Fluggesellschaft
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
für jede Stunde Warten über 4 Stunden hinaus 5 % des Tagesreisepreises
Mangelhafte
Reisebusausstattung
Abweichungen von der Ausstattung eines
Reisebusses zu der bei der Buchung oder im Katalog versprochenen
Ausstattung (z.B. fehlende Klimaanlage), berechtigen zur Minderung
des Reisepreises.
Beweissicherung: andere
Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Stellung eines Ersatzbusses mit angemessener Ausstattung
Minderungsquote: 5-15
% des Reisepreises je nach Ausstattungsmangel
Verlegung
des Flugs
Werden die Hin- und Rückflugzeiten so verlegt,
daaa Ihnen mehr als zwei Urlaubstage verloren gehen, dann besteht
ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Bei einer Flugverschiebung
um wenige Stunden besteht dagegen ein solcher Anspruch nicht,
auch wenn diese Änderung kurzfristig mitgeteilt wird.
Beweissicherung: ursprüngliche
Flugscheine, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Rücknahme der Flugverlegung
Minderungsquote: mindestens
Tagespreise für die verlorenen Urlaubstage
Wechsel
der Fluggesellschaft
der Reisende hat einen Anspruch darauf
mit der Fluggesellschaften oder den Flugzeugtypen in den Urlaub
zu fliegen, die der Reiseveranstalter anbietet. Ein Wechsel
kann die Minderung des Reisepreises zur Folge haben. Für eine
Minderung reichen Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft
grundsätzlich nicht aus, stattdessen müssen technische Mängel
oder Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft nachgewiesen werden.
Beweissicherung: ursprüngliche
Flugscheine, Beweis der technischen Mängel oder Sicherheitsrisiken
der Fluggesellschaft, schriftliche Mängelanzeige beim Reiseveranstalter
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Rücknahme des Wechsels der Fluggesellschaft
Minderungsquote: je nach
Einzelfall
Verspätung
am Flughafen
Wenn Reisende nicht 90 Minuten vor Abflug
am Abfertigungsschalter bereitstehen, kann die Beförderung zum
Reiseort verweigert werden, auch wenn Sie nicht direkt durch
den Reisenden verursacht wurden (z.B. Stau). Auf eine spätere
Abfertigung kann nur bestanden werden, wenn der Abfertigungsvorgang
noch läuft. Wird Ihnen die Beförderung trotzdem verweigert,
besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises bzw. muss
Ihnen der Preis für einen von Ihnen bezahlten Ersatzflug bezahlt
werden.
Beweissicherung: andere
Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Gewährung der zugesagten Beförderung
Minderungsquote: je nach
Einzelfall und Erstattung des Ersatzfluges
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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