Informationen
zu typischen Reisemängeln bei der Verpflegung
Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet,
wie sie typischerweise bei Reisen im Bereich Verpflegung vorkommen:
Erkrankungen aufgrund verdorbener Lebensmittel
Ausfall von Mahlzeiten
Nicht
hinreichend warme Mahlzeiten
Erkrankungen
aufgrund verdorbener Lebensmitteln
Werden Erkrankungen wie Magen-Darm-Grippe,
Durchfall oder Salmonellenvergiftungen nachweislich durch verdorbene
Lebensmittel, die im Rahmen der Verpflegung eines Hotels eingenommen
wurden, verursacht, haben die Reisenden einen Anspruch auf Minderung
des Reisepreises. Bewiesen werden muss jedoch, dass die Erkrankungen
auch tatsächlich durch verdorbenes Hotelessen verursacht wurden.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
20-30% des Reisepreises je nach Stärke der verursachten Erkrankung
Ausfall
von Mahlzeiten
Fallen Mahlzeiten ganz aus (z.B. durch
einen Streik des Hotelpersonals) muß der Reiseveranstalter eine
Minderung des Reisepreises gegen sich gelten lassen.
Beweissicherung: andere
Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung, Rechnungen für ersatzweise außerhalb der Hotelanlage
in Anspruch genommene Mahlzeiten
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
zumutbares Ersatzangebot
Minderungsquote: bei vollkommenem
Ausfall 50% des Reisepreises (siehe Frankfurter
Tabelle), nehmen Sie z.B. Ihre Mahlzeiten ersatzweise außerhalb
des Hotels ein, bekommen Sie die Rechnungen vom Reiseveranstalter
ersetzt.
Nicht
hinreichend warme Mahlzeiten
Werden die Mahlzeiten nicht hinreichend
warm serviert, obwohl die Zubereitung eigentlich eine heiße
Servierung vorsieht, ist ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises
gegeben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine lauwarme Servierung
von Speisen nicht als landesüblich angesehen wird, wie in südlichen
Ländern häufig, bzw. der Reisekatalog ausdrücklich auf diesen
Mangel hinwiest.
Beweissicherung:
andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares
Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
10% des Reisepreises
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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