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Reiserecht

- Reisemängel bei der Verpflegung -

Informationen zu typischen Reisemängeln bei der Verpflegung

Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet, wie sie typischerweise bei Reisen im Bereich Verpflegung vorkommen:

[Image] Erkrankungen aufgrund verdorbener Lebensmittel
[Image] Ausfall von Mahlzeiten
[Image] Nicht hinreichend warme Mahlzeiten


Erkrankungen aufgrund verdorbener Lebensmitteln 

Werden Erkrankungen wie Magen-Darm-Grippe, Durchfall oder Salmonellenvergiftungen nachweislich durch verdorbene Lebensmittel, die im Rahmen der Verpflegung eines Hotels eingenommen wurden, verursacht, haben die Reisenden einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Bewiesen werden muss jedoch, dass die Erkrankungen auch tatsächlich durch verdorbenes Hotelessen verursacht wurden.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine

Minderungsquote: 20-30% des Reisepreises je nach Stärke der verursachten Erkrankung

[Image]


Ausfall von Mahlzeiten

Fallen Mahlzeiten ganz aus (z.B. durch einen Streik des Hotelpersonals) muß der Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises gegen sich gelten lassen.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung, Rechnungen für ersatzweise außerhalb der Hotelanlage in Anspruch genommene Mahlzeiten

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot

Minderungsquote: bei vollkommenem Ausfall 50% des Reisepreises (siehe Frankfurter Tabelle), nehmen Sie z.B. Ihre Mahlzeiten ersatzweise außerhalb des Hotels ein, bekommen Sie die Rechnungen vom Reiseveranstalter ersetzt.

[Image]


Nicht hinreichend warme Mahlzeiten

Werden die Mahlzeiten nicht hinreichend warm serviert, obwohl die Zubereitung eigentlich eine heiße Servierung vorsieht, ist ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegeben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine lauwarme Servierung von Speisen nicht als landesüblich angesehen wird, wie in südlichen Ländern häufig, bzw. der Reisekatalog ausdrücklich auf diesen Mangel hinwiest.

Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung

Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft

Minderungsquote: 10% des Reisepreises 

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!      



Diese Rechtsinformationen wurden den Internetseiten
der Kanzlei Agnesstrasse entnommen.

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