Informationen
zu typischen Reisemängeln bei der Unterkunft
Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet,
wie sie typischerweise bei Reisen im Bereich Unterkünfte vorkommen:
Baulärm
Diebstahl
Ersatzunterkunft
Hotellärm
Fehlende Kinderbetreuung
Konkurs des Reiseveranstalters
Fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen
Streik des Hotelpersonals
Ungeziefer
Unzureichende Zimmerausstattung
Baulärm
Auf Lärm, verursacht durch Baustellen in
unmittelbarer Nähe zu Ihrem Hotel, muss der Reiseveranstalter
den Reisenden im Katalog aufmerksam machen. Tut er dies nicht,
besteht die Möglichkeit bei häufigem und starken Lärm den Reisepreis
zu mindern.
Beweissicherung:
Photos der Baustelle, andere Reisende als Zeugen, schriftliche
Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares
Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
5-50% des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Baulärms,
für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis
mindern
Diebstahl
Der Diebstahl von Wertgegenständen aus
dem Hotelzimmer oder dem Zimmersafe ist nur dann ein Grund zur
Minderung des Reisepreises, wenn das Hotel oder der Reiseveranstalter
den Diebstahl begünstigt haben, z.B. bei nicht verschließbaren
Zimmertüren. In allen anderen Fällen zählt Diebstahl zum "allgemeinen
Lebensrisiko" und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
Beweissicherung:
Beweise für die Begünstigung des Diebstahls, Anzeige des Diebstahls
bei der örtlichen Polizei, schriftlich bestätigte Verlustmeldung
bei Reiseveranstalter und Hotel
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote:
je nach Einzelfall
Ersatzunterkunft
Werden Sie an Ihrem Reiseziel in einem
anderen Hotel untergebracht, als dem, das Sie gebucht haben
besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises,
wenn das Ersatzhotel nicht den gleichen oder höheren Komfort
bietet. Einige Gerichte nehmen auch bei gleichem Standard einen
Minderungsanspruch an.
Beweissicherung:
Photos der Ersatzunterkunft, andere Reisende als Zeugen, schriftliche
Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe
durch Reiseveranstalter: zumutbares
Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote:
10-25% des Reisepreises je nach Minderwertigkeit der Ersatzunterkunft,
für einen Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis
mindern
Hotellärm
Werden Sie im Urlaub durch starken Hotellärm
belästigt, z.B. herrührend von einer Diskothek, besteht, wenn
vom Reiseveranstalter im Katalog nicht auf diesen Umstand hingewiesen
wurde (z.B. auf "lebendige Umgebung") der Reisepreis
gemindert werden. In südlichen Ländern muss nächtlicher Lärm
bis Mitternacht als landestypisch hingenommen werden; dies gilt
nur dann nicht, wenn ausdrücklich im Reisekatalog ein Hotel
in "ruhiger Lage" angepriesen wird.
Beweissicherung: Beweise
für die Lärmquelle: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche
Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen
Unterkunft
Minderungsquote: 5-50%
des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Lärms, für einen
Hotelumzug können Sie ggf. ebenfalls den Reisepreis mindern
Fehlende
Kinderbetreuung
Besteht laut Reisekatalog die Möglichkeit
der Kinderbetreuung für ein mitreisendes Kind, vor Ort aber
wird eine derartige Kinderbetreuung gar nicht oder für die entsprechende
Altersgruppe nicht angeboten, besteht ein Anspruch auf Minderung
des Reisepreises. Als Gründe zur Minderung des Reisepreises
werden dagegen nicht anerkannt: Ärgernisse wie generelle Altersbeschränkungen,
Sprachprobleme oder festgelegte Betreuungszeiten.
Beweissicherung: andere
Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Angebot der Kinderbetreuung im versprochenen Umfang
Minderungsquote: 5-25%
des Reisepreises je nach Umfang des versprochenen Betreuungsangebotes
Konkurs
des Reiseveranstalters
Geht ein Reiseveranstalter in Konkurs,
so muss er den Reisenden den bereits bezahlten Preis für ausfallende
Leistungen und die notwendigen Kosten für die Rückreise zurückerstatten.
Für den Reisenden stellt der vor Reiseantritt ausgehändigte
Sicherungsschein den Nachweis dar, dass der Reiseveranstalter
sich für den Fall des Konkurses abgesichert hat, damit dem Reisenden
durch den Konkurs keine direkten finanziellen Nachteile entstehen.
Beweissicherung: Sicherungsschein
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
keine
Minderungsquote: bis zu
100% des Reisepreises, je nach durch den Konkurs verursachtem
Leistungsausfall sowie Kosten für die Rückreise
Fehlende
Sport- und Freizeiteinrichtungen
Sind versprochene Sport- und Freizeiteinrichtungen
am Urlaubsort nicht vorhanden, können z.B. aufgrund von baulichen
Mängeln nicht genutzt werden, oder werden Freizeit- und Sportkurse
nicht im versprochenen Umfang angeboten, besteht die Möglichkeit
den Reisepreis zu mindern. Dies gilt jedoch nicht, wenn vorhandene
Sport- und Freizeiteinrichtungen allein aufgrund des Wetters
nicht benutzbar sind.
Beweissicherung: andere
Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Angebot im versprochenen Umfang
Minderungsquote: je nach
Art und Umfang der fehlenden Sport- und Freizeiteinrichtung
(siehe Franfurter
Tabelle)
Streik
des Hotelpersonals
Der Reiseveranstalter muss eine Minderung
des Reisepreises für durch einen Streik des Hotelpersonals verursachten
Leistungsausfall (z.B. keine Reinigung der Zimmer, kein Hotelessen)
gegen sich gelten lassen.
Beweissicherung: andere
Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei
der Reiseleitung, Rechnungen für ersatzweise außerhalb der Hotelanlage
in Anspruch genommene Leistungen (z.B. Essen)
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen
Unterkunft
Minderungsquote: je nach
Art und Umfang des Leistungsausfalls (siehe Frankfurter
Tabelle), nehmen Sie z.B. Ihre Mahlzeiten ersatzweise außerhalb
des Hotels ein, bekommen Sie die Rechnungen vom Reiseveranstalter
ersetzt.
Ungeziefer
Das Auftreten von Ungeziefer im Hotelzimmer
oder am Urlaubsort kann ein Grund sein für die Minderung des
Reisepreises, jedoch nur dann, wenn die
Belästigung durch Insekten wegen klimatischer oder landschaftlicher
Besonderheiten nicht als üblich angesehen wird. Dies ist z.B.
häufig bei einfachen Unterkünften in südlichen Ländern der Fall.
Das Auftreten von einzelnen Insekten ist ebenfalls regelmäßig
kein Anlass zur Minderung.
Beweissicherung: Photos,
andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen
Unterkunft
Minderungsquote: 10-50%
je nach Art und Umfang der Belästigung durch Ungeziefer
Ungenügende
Zimmerausstattung
Weicht die Kategorie des gebuchten Zimmers
von der des erhaltenen ab (z.B. kein Meerblick, kein TV), ergibt
sich ein Anspruch zur Minderung des Reisepreises. Die versprochene
Kategorie des Zimmers ergibt sich aus dem Reisevertrag, den
Buchungsbeschreibungen und dem Reisekatalog. Wird im Katalog
ein Zimmer mit TV abgebildet, Ihnen aber im Reisevertrag nicht
zugesichert, besteht jedoch allein aufgrund des Katalogs kein
Anspruch auf diese Zimmerausstattung.
Beweissicherung: Photos,
andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
zumutbares Ersatzangebot eines mindestens gleichwertigen
Zimmers
Minderungsquote: je nach
Art und Umfang der ungenügenden Zimmerausstattung (siehe Frankfurter
Tabelle)
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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