Informationen
zum Reiserecht
Was ist die Frankfurter Tabelle?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft
(Gruppe I)?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln bei der Verpflegung
(Gruppe (II)?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln beim Transport (Gruppe
III)?
Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (Gruppe
IV)?
Wie ist die Tabelle zu benutzen?
Was ist die
Frankfurter Tabelle?
Die nachfolgend dargestellte sogenannte Frankfurter Tabelle
wird vom Frankfurter Landgericht angewendet zur Berechnung von
Reisepreisminderungen. Da die Tabelle nicht für die Gerichte
verbindlich ist, wird sie auch nicht durch alle Gerichte verwendet.
Trotzdem kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden.
Welche Minderungen
ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?
| Leistung/Mangel |
Prozent
|
Anmerkung |
| Abweichung von dem gebuchten Objekt |
10-25
|
je nach Entfernung |
| Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) |
5-15
|
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| Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten
Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) |
5-10 |
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| Abweichende Art der Zimmer |
|
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20 |
|
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25 |
|
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|
20-25 |
Entscheidend, ob Personen der gleichen
Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden |
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|
20-30 |
Entscheidend, ob Personen der gleichen
Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden |
| Mängel in der Ausstattung des Zimmers |
|
|
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|
5-10 |
|
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|
5-10 |
bei Zusage/je nach Jahreszeit |
|
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5-10 |
bei Zusage |
- fehlendes (eigenes) Bad/WC
|
15-25
|
bei Buchung |
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15 |
|
|
|
10 |
bei Buchung |
|
|
10-20 |
bei Zusage |
|
|
5 |
bei Zusage |
|
|
5-15 |
|
- Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)
|
10-50 |
|
|
|
10-50 |
|
| Ausfall von Versorgungseinrichtungen |
|
|
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|
15 |
|
|
|
15 |
|
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|
10-20 |
|
|
|
10 |
|
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|
10-20 |
je nach Jahreszeit |
|
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5-10 |
je nach Etage |
| Service |
|
|
|
|
25 |
|
|
|
10-20 |
|
- ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher)
|
5-10 |
|
| Beeinträchtigungen |
|
|
|
|
5-25 |
|
|
|
10-40 |
|
|
|
5-15 |
|
| Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen
(Thermalbad, Massage) |
20-40
|
je nach Art der Projektzusage(z. B. "Kururlaub") |
Welche
Minderungen ergeben sich Mängeln in der Verpflegung (Gruppe
II)?
| Leistung/Mangel |
Prozent
|
Anmerkung |
| Vollkommener Ausfall |
50 |
|
| Inhaltliche Mängel |
|
|
|
|
5 |
|
- Nicht genügend warme Speisen
|
10 |
|
- Verdorbene (ungenießbare) Speisen
|
20-30 |
|
| Service |
|
|
- Selbstbedienung (statt Kellner)
|
10-15 |
|
|
|
5-15 |
|
|
|
10 |
|
|
|
5-10 |
|
- Verschmutztes Geschirr, Besteck
|
10-15 |
|
| Fehlende Klimaanlage im Speisesaal |
5-10 |
bei Zusage |
Welche
Minderungen ergeben sich Mängeln im Transport (Gruppe III)?
| Leistung/Mangel |
Prozent
|
Anmerkung |
| Zeitlich verschobener Abflug
über 4 Stunden hinaus |
5 |
des anteiligen Reisepreises
für einen Tag für jede weitere Stunde |
| Ausstattungsmängel |
|
|
|
|
10-15 |
|
- Erhebliche Abweichung vom normalen Standar
|
5-10 |
|
| Service |
|
|
|
|
5 |
|
- Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung
(Radio, Film, etc.)
|
5 |
|
| Auswechslung des Transportmittels |
|
der auf die Transportverzöge-
rung entfallende anteilige Reisepreis |
| Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof)
zum Hotel |
|
Kosten des Ersatztransport-
mittels |
Welche
Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (Gruppe IV)?
| Leistung/Mangel |
Prozent
|
Anmerkung |
| Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool |
10-20 |
bei Zusage |
| Fehlendes Hallenbad |
|
bei Zusage - soweit |
- bei vorhandenem Swimmingpool
|
10 |
nach Jahreszeit |
- bei nicht vorhandenem Swimmingpool
|
20 |
benutzbar |
| Fehlende Sauna |
5 |
bei Zusage |
| Fehlender Tennisplatz |
5-10 |
bei Zusage |
| Fehlendes Mini-Golf |
3-5 |
bei Zusage |
| Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule |
5-10 |
bei Zusage |
| Fehlende Möglichkeit zum Reiten |
5-10 |
bei Zusage |
| Fehlende Kinderbetreuung |
5-10 |
bei Zusage |
| Unmöglichkeit des Badens im Meer |
10-20 |
je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
| Verschmutzter Strand |
10-20 |
bei Zusage |
| Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme |
5-10 |
je nach Ersatzmöglichkeit |
| Fehlende Snack- oder Strandbar |
0- 5 |
bei Zusage |
| Fehlendes Restaurant oder Supermarkt |
10-20 |
bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit |
|
|
0-5 |
|
|
|
10-20 |
|
| Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco,
Kino, Animateure) |
5-15 |
bei Zusage |
| Fehlende Boutique oder Ladenstraße |
0- 5 |
je nach Ausweichmöglichkeit |
| Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20-30 |
des anteiligen Reisepreises je Tag des
Landauslfuges |
| Fehlende Reiseleitung |
|
|
|
|
0-5 |
|
|
|
10-20 |
|
- bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung
|
20-30 |
bei Zusage |
| Zeitverlust durch notwendigen Umzug |
|
anteiliger Reisepreis für |
|
|
1/2 Tag |
|
|
|
1 Tag |
|
Wie ist
die Tabelle zu benutzen?
Folgende Punkte
müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:
1.
Geringfügige Beeinträchtigungen
bleiben außer Betracht.
2.
Die Höhe des Prozentsatzes
richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung.
Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des
einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit,
besondere Unempfindlichkeit).
Ausnahmen:
- Bei besonderen Umständen eines Reisenden,
die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann
bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um
50% steigen.
- Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt
eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden
offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.
3. Der
Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch
Transportkosten) erhoben.
- Soweit Beeinträchtigungen während
der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur
auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn
die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft
unterlassener Anzeige des Mangels (§
651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren
Ersatzangebots entfällt.
- Bei kleineren Mängel bis höchstens
l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt
werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich
verändert wurde.
- Bei zusammengesetzten Reisen, von
denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann,
ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil
zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.
4. Bei
Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze
addiert.
- Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft
und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für
eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
- Gruppe I (Unterkunft) 50%
- Gruppe II (Verpflegung) 50%
- Gruppe III (Transport) 20%
- Gruppe IV (Sonstiges) 30%
- Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft
und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25%
und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei
dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe
nicht überschritten werden:
- Gruppe I (Unterkunft) 62,5%
- Gruppe II (Verpflegung) 37,5%
- Gruppe III (Transport) 20%
- Gruppe IV (Sonstiges) 30%
- Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft
mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6%
und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei
dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe
nicht überschritten werden:
- Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
- Gruppe II (Verpflegung) l6,7%
- Gruppe III (Transport) 20%
- Gruppe IV (Sonstiges) 30%
- Ist Gegenstand des Vertrages nur die
Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%;
im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis
100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz
von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.
5. Ist
die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen
oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft
erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze
bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).
6. Sonstiges
- Eine Kündigung nach §
651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von
mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung
nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht
fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung
(§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung
vorliegenden Mängel abzustellen.
- §
651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der
Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel
mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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