§
651a-l BGB
§ 651a Reisevertrag
§ 651b Vertragsübertragung
§ 651c
Abhilfe
§ 651d Minderung
§ 651e Kündigung wegen Mangels
§ 651f Schadensersatz
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 651k Sicherstellung; Zahlung
§ 651l Abweichende Vereinbarungen
§
651 Reisevertrag
I Durch den Reisevertrag wird der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit
von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet,
dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
II Die Erklärung, nur Verträge mit
den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen
ausführen sollen (Leistungsträger) bleibt unberücksichtigt,
wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird,
III Der Reiseveranstalter kann den
Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung
des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 11
Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bleibt unberührt.
IV Der Reiseveranstalter hat eine
Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage
der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-
oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises
um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage
der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter
diesem gegenüber geltend zu
machen.
V Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher
bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt
wird,
§
651b Vertragsübertragung
I Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
II Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er
und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
§
651c Abhilfe
I Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise
so zu erbringen,
II Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
III Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer
vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann
der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse
des Reisenden geboten wird.
§
651d Minderung
I Ist die Reise im Sinne des §651c
Abs.1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels
der Reisepreis nach Maßgabe des §472.
II Die Minderung tritt nicht ein,
soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
§
651e Kündigung wegen Mangels
I Wird die Reise infolge eines Mangels
der in §651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann
der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
II Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
III Wird der Vertrag gekündigt,
so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
nach §471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht,
soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für
den Reisenden kein Interesse haben.
IV Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reiseveranstalter zur Last.
§
651f Schadensersatz
I Der Reisende kann unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
II Wird die Reise vereitelt oder
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in
Geld verlangen.
§
651g Ausschlussfrist; Verjährung
I Ansprüche nach den §§651c bis
651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
II Ansprüche des Reisenden nach
den §§651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so
ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§
651h zulässige Haftungsbeschränkung
I Der Reiseveranstalter kann durch
Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
II Gelten für eine von einem Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung internationaler Übereinkommen oder
auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
§
651i Rücktritt vor Reisebeginn
I Vor dem Reisebeginn kann der Reisende
jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
II Tritt der Reisende vom Vertrag
zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
III Im Vertrage kann für jede Reiseart
unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen
und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich
möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung
festgesetzt werden.
§
651j Kündigung wegen höherer Gewalt
I Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen.
II Wird der Vertrag nach Absatz
1 gekündigt, so finden die Vorschriften des §651e Abs. 3 Sätze
1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen
die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§
651k Sicherstellung, Zahlung
I Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen,
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter
nur erfüllen
1.durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
oder
2.durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
II Der Versicherer oder das Kreditinstitut
kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach
diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste
Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr
auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und
für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche
Mark begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer
oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden
Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche
in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht.
III Zur Erfüllung seiner Verpflichtung
nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen
unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut
zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem Unternehmen
ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
IV Der Reiseveranstalter darf Zahlungen
des Reisenden auf den Reisepreis Außer einer Anzahlung bis zur
Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises, höchstens jedoch
fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur fordern
oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein
übergeben hat.
V Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz
1 auch dann, wenn er dem Resienden Sicherheit in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz1 entspricht; Absatz 4 gilt
mit der Maßgabe,
VI Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht,
wenn
1.der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner
gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2.die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark
nicht übersteigt,
3.der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist.
§
651l Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften des §§651a
bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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