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Reiserecht

- Abschluss des Reisevertrages -

Informationen zum Abschluss des Reisevertrages

[Image] Wer schließt den Reisevertrag ab?
[Image] [Image] Wie wird die Zahlung des Reisepreises abgewickelt?
[Image] Wann ist eine Erhöhung des Reisepreises hinzunehmen?
[Image] In welchen Fällen kann der Reisevertrag gekündigt werden?


Wer schließt den Reisevertrag ab?

Der Reisevertrag wird zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen. Das Reisebüro tritt in der Regel lediglich als Vermittler auf. Nach Buchung der Reise ist mit der darauf folgenden Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter der Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter verbindlich zustande gekommen.

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Wie wird die Zahlung des Reisepreise abgewickelt?

Mit der Buchungsbestätigung verlangen die meisten Reiseveranstalter eine Anzahlung auf den Reisepreis. Ein solcher Anspruch besteht jedoch oberhalb einer Grenze von 10% des Reisepreises und in Höhe von mehr als 500 DM nicht, wenn dem Reisenden kein Sicherungsschein übergeben wurde, der dem Reisenden durch eine Bankbürgschaft oder durch eine Versicherung bestätigt, dass ihm der volle Reisepreis und die notwendigen Kosten für die Rückreise erstattet werden, falls der Reiseveranstalter Konkurs anmeldet oder zahlungsunfähig wird. Wird kein Sicherungsschein ausgehändigt, braucht der Reisende den Reisepreis erst nach Ende der Reise zu entrichten!

Sinnvoll ist es die Zahlung des nach einer Anzahlung noch verbleibenden Reisepreises erst mit der Aushändigung der Reisepapiere (Flugtickets, Hotelgutschein u.ä.) vorzunehmen.

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Wann ist eine Erhöhung des Reisepreises hinzunehmen?

Im Regelfall ist es nicht möglich, dass der Reiseveranstalter den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht. Jedoch ist im Ausnahmefall unter folgenden Bedingungen eine Erhöhung des Reisepreises möglich:

  • Die Erhöhung des Reisepreises muss sich der Reiseveranstalter im Vertrag, zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorbehalten haben. Außerdem muss der neue Preise dem Reisenden genau vorgerechnet werden.

  • Durch die Erhöhung des Reisepreises darf nur eine Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Flugbenzin), der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden.

  • Die Reisepreiserhöhung darf nicht weniger als 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen.

  • Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Reisepreise nur dann zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluss des Reisevertrages mindestens vier Monate liegen.

Wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5% erhöht, sind Sie berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen, zurückzutreten. Wahlweise sind Sie berechtigt vom Reiseveranstalter ersatzweise eine mindestens gleichwertige Reise aus seinem Angebot zum bisherigen Preis zu verlangen.

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In welchen Fällen kann der Reisevertrag gekündigt werden?

In folgenden Fällen ist der Reisende berechtigt den Reisevertrag zu kündigen:

  • Erheblicher Mangel: Stellt der Reisende einen erheblicher Mangel in Bezug auf die Reise fest (z.B. geringwertigeres Hotel, ständiger Baulärm, Verschiebung des Reisetermins um mindestens einen Tag u.ä., so dass auch eine Minderung des Reisepreises um mindestens 50% gerechtfertigt wäre) ist der Reisende berechtigt, sofern eine angemessene Frist abgelaufen ist, in der der Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, den Reisevertrag zu kündigen.

  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise: Eine Kündigung ist ebenso möglich, wenn dem Reisenden eine Fortsetzung der Reise nicht zuzumuten ist (z.B. fehlende Diätverpflegung für Diabetiker trotz Zusage, Verschiebung der Rückreise um mindestens einen Tag, Abflugverspätung um mind. zehn Stunden, Erkrankung oder Tod eines Mitreisenden u.ä.).

  • Höhere Gewalt: Der Reisevertrag kann ebenfalls im Falle höherer Gewalt gekündigt werden (z.B. bei Bürgerkrieg, Erdbeben oder Flutkatastrophe im Reiseland). Wenn vom Auswärtigen Amt vor einer Reise in Ihr Zielgebiet gewarnt wird, so wird dies als Kündigungsgrund von der Rechtsprechung akzeptiert.

Nach Kündigung des Reisevertrages hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis und muss Ihnen diesen zurückzahlen, jedoch kann er bei einer Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn für den Reisenden kein Interesse mehr an den erbrachten Leistungen besteht, da diese erhebliche Mängel aufwiesen und der Reisende daher gekündigt hat.

Ist die Rückreise Bestandteil des Reisevertrages, müssen die Kosten der vorzeitigen unverzüglichen Rückreise vom Reiseveranstalter übernommen werden. Die Kündigung des Reisevertrages ist umgehend beim Reiseveranstalter schriftlich einzureichen.

Sollte der Reiseveranstalter Ihre Kündigung nicht akzeptieren, ist es anzuraten sich bei einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um ggf. gerichtlich die Kündigung durchzusetzen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!      



Diese Rechtsinformationen wurden den Internetseiten
der Kanzlei Agnesstrasse entnommen.

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