Informationen
zum Abschluss des Reisevertrages
Wer schließt den Reisevertrag ab?
Wie wird die Zahlung des Reisepreises abgewickelt?
Wann ist eine Erhöhung des Reisepreises hinzunehmen?
In welchen Fällen kann der Reisevertrag gekündigt werden?
Wer
schließt den Reisevertrag ab?
Der Reisevertrag wird zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
geschlossen. Das Reisebüro tritt in der Regel lediglich als
Vermittler auf. Nach Buchung der Reise ist mit der darauf
folgenden Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter der Reisevertrag
zwischen Reisendem und Reiseveranstalter verbindlich zustande
gekommen.
Wie wird
die Zahlung des Reisepreise abgewickelt?
Mit der Buchungsbestätigung verlangen die meisten Reiseveranstalter
eine Anzahlung auf den Reisepreis. Ein solcher Anspruch besteht
jedoch oberhalb einer Grenze von 10% des Reisepreises und in
Höhe von mehr als 500 DM nicht, wenn dem Reisenden kein Sicherungsschein
übergeben wurde, der dem Reisenden durch eine Bankbürgschaft
oder durch eine Versicherung bestätigt, dass ihm der volle Reisepreis
und die notwendigen Kosten für die Rückreise erstattet werden,
falls der Reiseveranstalter Konkurs anmeldet oder zahlungsunfähig
wird. Wird kein Sicherungsschein ausgehändigt, braucht der Reisende
den Reisepreis erst nach Ende der Reise zu entrichten!
Sinnvoll ist es die Zahlung des nach einer Anzahlung noch verbleibenden
Reisepreises erst mit der Aushändigung der Reisepapiere (Flugtickets,
Hotelgutschein u.ä.) vorzunehmen.
Wann ist
eine Erhöhung des Reisepreises hinzunehmen?
Im Regelfall ist es nicht möglich, dass der Reiseveranstalter
den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht.
Jedoch ist im Ausnahmefall unter folgenden Bedingungen eine
Erhöhung des Reisepreises möglich:
-
Die Erhöhung des Reisepreises
muss sich der Reiseveranstalter im Vertrag, zumeist in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorbehalten haben. Außerdem
muss der neue Preise dem Reisenden genau vorgerechnet werden.
-
Durch die Erhöhung des Reisepreises
darf nur eine Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Flugbenzin),
der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren)
oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden.
-
Die Reisepreiserhöhung darf nicht
weniger als 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen.
- Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Reisepreise nur dann
zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluss
des Reisevertrages mindestens vier Monate liegen.
Wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages
um mehr als 5% erhöht, sind Sie berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche
des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher
geleisteten Zahlungen, zurückzutreten. Wahlweise sind Sie berechtigt
vom Reiseveranstalter ersatzweise eine mindestens gleichwertige
Reise aus seinem Angebot zum bisherigen Preis zu verlangen.
In welchen
Fällen kann der Reisevertrag gekündigt werden?
In folgenden Fällen ist der Reisende berechtigt
den Reisevertrag zu kündigen:
-
Erheblicher
Mangel: Stellt der Reisende
einen erheblicher Mangel in Bezug auf die Reise fest (z.B.
geringwertigeres Hotel, ständiger Baulärm, Verschiebung
des Reisetermins um mindestens einen Tag u.ä., so dass auch
eine Minderung des Reisepreises um mindestens 50% gerechtfertigt
wäre) ist der Reisende berechtigt, sofern eine angemessene
Frist abgelaufen ist, in der der Reiseveranstalter keine
Abhilfe schaffen konnte, den Reisevertrag zu kündigen.
-
Unzumutbarkeit
der Fortsetzung der Reise: Eine Kündigung
ist ebenso möglich, wenn dem Reisenden eine Fortsetzung
der Reise nicht zuzumuten ist (z.B. fehlende Diätverpflegung
für Diabetiker trotz Zusage, Verschiebung der Rückreise
um mindestens einen Tag, Abflugverspätung um mind. zehn
Stunden, Erkrankung oder Tod eines Mitreisenden u.ä.).
- Höhere Gewalt:
Der Reisevertrag kann ebenfalls im Falle höherer Gewalt gekündigt
werden (z.B. bei Bürgerkrieg, Erdbeben oder Flutkatastrophe
im Reiseland). Wenn vom Auswärtigen Amt vor einer Reise in
Ihr Zielgebiet gewarnt wird, so wird dies als Kündigungsgrund
von der Rechtsprechung akzeptiert.
Nach Kündigung des Reisevertrages hat der Reiseveranstalter
keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis und muss Ihnen diesen
zurückzahlen, jedoch kann er bei einer Kündigung des Reisevertrages
nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die von ihm bis zur
Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt
jedoch nicht, wenn für den Reisenden kein Interesse mehr an
den erbrachten Leistungen besteht, da diese erhebliche Mängel
aufwiesen und der Reisende daher gekündigt hat.
Ist die Rückreise Bestandteil des Reisevertrages, müssen die
Kosten der vorzeitigen unverzüglichen Rückreise vom Reiseveranstalter
übernommen werden. Die Kündigung des Reisevertrages ist umgehend
beim Reiseveranstalter schriftlich einzureichen.
Sollte der Reiseveranstalter Ihre Kündigung nicht akzeptieren,
ist es anzuraten sich bei einem Anwalt rechtlich beraten zu
lassen, um ggf. gerichtlich die Kündigung durchzusetzen.
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber
ohne Gewähr!
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